Allgemeine Verkaufsbedingungen der Adven GmbH Stand: September 2019

§ 1 Geltungsbereich, abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Arzneimitteln der Adven GmbH (nachfolgend „wir“, „uns“, „unser(e)“ etc.). Sie gelten im Falle von laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäftsvorfälle, auch wenn sie nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich einbezogen werden.

(2) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbeziehungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

§ 2 Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote, einschließlich Angaben in Prospekten, Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Es ist von uns erst dann angenommen, wenn wir dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ware zusenden.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht befugt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ 3 Nachweis-, Anzeige und Bestätigungspflichten des Kunden

(1) Betrifft eine Bestellung Arzneimittel, Betäubungsmittel oder sonstige Waren, deren Abgabe oder Verwendung gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen unterworfen ist, gilt die Bestellung gleichzeitig als Bestätigung, daß der Kunde die zur weiteren Verwendung, zum Weiterverkauf oder zur Weitergabe erforderliche Erlaubnis besitzt.

(2) Wir sind zudem bei Bestellungen gem. Abs. 1 berechtigt, vom Kunden vor Lieferung einen entsprechenden Nachweis zu fordern. Hierzu gehört insbesondere die Vorlage der Erlaubnisurkunde zum Betrieb einer Apotheke gem. § 1 Abs. 1 ApoG bzw. der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gem. § 14 Abs. 1 ApoG und ggf. der behördlichen Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrags gem. § 14 Abs. 4 u. 5 ApoG bei Apothekern, des Betäubungsmittel-Nummernbescheids der Bundesopiumstelle sowie, bei Großhändlern, der Großhandelserlaubnis gem. § 52a Abs. 1 AMG. Jede Änderung von behördlichen Erlaubnissen und Genehmigungen ist uns vom Kunden unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen. Wir können die Lieferung solange verweigern, bis uns die Unterlagen vollständig vorliegen. Werden uns die Unterlagen vom Kunden trotz Aufforderung nicht innerhalb von sieben Tagen vollständig vorgelegt, können wir vom Vertrag zurücktreten.

(3) Bei Bestellung von Betäubungsmitteln ist der Kunde verpflichtet, die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene bzw. mit seiner elektronischen Signatur versehene Empfangsbestätigung gem. § 4 BtMBinHV spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag an die Firma Med-X-Press in Goslar, unseren Lagerdienstleister, zurückzusenden.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und Konditionen.

(2) Die Preise schließen Nebenkosten wie Verpackung, Porto, Versicherungskosten, Fracht und die zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein, soweit nicht anders ausgewiesen. Die Nebenkosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Transportbehälter, Kühlboxen und sonstige Leihverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben. Sie dürfen nur im Warenverkehr zwischen uns und dem Kunden eingesetzt werden. Sofern wir die Verpackung nicht zurückfordern, übernimmt der Kunde die Entsorgung.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. (5) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), daß unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 5 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Lieferfristen beginnen gegebenenfalls mit Vertragsschluss, es sei denn, der Kunde ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Gegenleistung des Kunden bei uns. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfirsten und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt. Ist kein Liefertermin vereinbart, sind wir berechtigt, sofort zu liefern.

(4) In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer Umstände (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich diese Termine bzw. Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Verzögerung. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs Wochen, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

(5) Wir sind zu Teillieferungen nach billigem Ermessen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns eine Lieferung aufgrund eines von uns zu vertretenden Umstands unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.

§ 6 Lieferung, Gefahrübertragung, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wir werden die Interessen des Kunden beim Versand wahren und die Waren so verpacken, daß Transportschäden vermieden werden.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleiche, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalenderwoche, maximal aber 5 %, beginnend mit dem Ende der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

(4) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, daß uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 7 Retourenregelung

Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wird ausgelieferte Ware grundsätzlich nicht zurückgenommen. Dies gilt insbesondere auch für Bulkware sowie Medizinprodukte sowie weitere Arzneimittel. Der Käufer trägt das Risiko der Verwendbarkeit der entsprechenden Ware selbst. Davon unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Kunden gemäß § 9 Gewährleistung, z. B. bei mangelhafter Ware.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind uns unverzüglich und unter Angabe des Namens und der Anschrift des zugreifenden Dritten schriftlich anzuzeigen. Der zugreifende Dritte ist vom Kunden unverzüglich auf den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, daß er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Ein Rücktransport von beanstandeten Waren ist nicht zulässig.

(5) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen. (7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich wird oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 10 Schadensersatz

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unserer Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheits-rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Strei-tigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Ge-richtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließ-lichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.